Dabei löste die Anzeige gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz keine nennenswerten Ermittlungen aus (pag. 783, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Anzeige diente aus Sicht des Beschuldigten einzig dazu, von den deliktischen Tätigkeiten abzulenken. Der Gang der Rechtspflege wurde dadurch nicht in erheblichem Masse behindert. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging es über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege Erforderliche hinaus.