Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege einen engen Zusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen Hehlerei und Versuchs dazu sowie wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl in zwei Fällen aufweist. Der Beschuldigte wandte sich ohne Not und aus eigenem Antrieb an die Behörden und zeigte den Diebstahl seines Lieferwagens an, obwohl ein solcher nie stattgefunden hatte. Dabei löste die Anzeige gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz keine nennenswerten Ermittlungen aus (pag.