32. Asperation für den Schuldspruch der Irreführung der Rechtspflege Art. 304 StGB schützt den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege einen engen Zusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen Hehlerei und Versuchs dazu sowie wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl in zwei Fällen aufweist.