Er übernahm das Deliktsgut von den Haupttätern des Diebstahls resp. wollte dieses im Vorfall vom 9./10. Februar 2014 übernehmen, um es anschliessend weiter zu veräussern. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gehilfenschaftshandlung eine Vortat zur nachfolgenden Hehlerei darstellt, welche in der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. 28 und 29 hiervor). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für jeden Diebstahl einzeln betrachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.