Dies erwies sich für die Täter des Diebstahls als vorteilhaft, da sie das geliehene Fahrzeug mitsamt dem Deliktsgut zum Ablad in die Firma V.________ zurückbringen und dadurch die Tat durch Einbezug einer ebenfalls am Delikt beteiligten Person besser verschleiern konnten, als dies etwa bei Anmietung des Fahrzeugs bei einer unbeteiligten Drittperson der Fall gewesen wäre. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. Er übernahm das Deliktsgut von den Haupttätern des Diebstahls resp.