Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten bei den Diebstählen nicht zugegen war. Er hat einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, indem er das Fahrzeug für die jeweilige Tatbegehung zur Verfügung gestellt hat. Dies erwies sich für die Täter des Diebstahls als vorteilhaft, da sie das geliehene Fahrzeug mitsamt dem Deliktsgut zum Ablad in die Firma V.______