40 9./10. Februar 2014 in den X.________ in J.________(Ort) ein, wo sie jeweils Zigaretten in Kehrichtsäcken entwendeten. Der Deliktsbetrag für den ersten Vorfall beläuft sich auf rund CHF 40‘000.00 und jener des zweiten Vorfalls auf CHF 104‘206.00. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten bei den Diebstählen nicht zugegen war.