31. Asperation für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 Der Beschuldigte wurde der Gehilfenschaft zum Diebstahl in zwei Fällen schuldig erklärt. Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Die Haupttäter drangen am 12./13. Januar 2014 in den «W.________» in I.________(Ort) und am