30. Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Strafe von 17 Monaten resultiert.