Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie bereits in Ziffer 28.2 ausgeführt, sind die Beweggründe des Beschuldigten in der finanziellen Bereicherung zu sehen. Er handelte erneut aus egoistischen Gründen und es bestand kein nachvollziehbarer Anlass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr vermeidbar gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten.