Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns kann erneut auf die Ausführungen in Ziffer 28.1 verwiesen werden. Das dort Ausgeführte gilt vorliegend ebenso. Der Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 und der bezahlte Preis von CHF 22‘000.00 sind zwar vergleichsweise deutlich tiefer, dennoch handelt es sich um beachtliche Summen. Die Vorgehensweise und die Arbeitsteilung ist dieselbe. Erneut fungierte der Beschuldigte als Abnehmer der Zigaretten. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen und liegt bei acht Monaten. 29.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.