Im Vergleich zur versuchten Hehlerei vom 10. Februar 2014 ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Marktwert der gestohlenen Zigaretten bei CHF 40‘000.00 und der vom Beschuldigten bezahlte Preis bei CHF 22‘000.00 liegen. Es kann hierfür auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 777, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei einem Total von 630 Stangen gestohlenen Zigaretten und dem zu Gunsten von A.