39 29. Asperation für den Schuldspruch der Hehlerei vom 13. Januar 2014 29.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des betroffenen Rechtsguts kann auf die Ausführungen in Ziffer 28.1 hiervor verwiesen werden. Im Vergleich zur versuchten Hehlerei vom 10. Februar 2014 ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Marktwert der gestohlenen Zigaretten bei CHF 40‘000.00 und der vom Beschuldigten bezahlte Preis bei CHF 22‘000.00 liegen.