Der ausgebliebene Erfolg ist allein der Anhaltung der Haupttäter durch die Polizei zu verdanken. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist somit nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, weshalb nur eine geringe Reduktion der Strafe vorzunehmen ist. Es ist eine Strafminderung von 2 Monaten angezeigt, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten ergibt.