Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. 28.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 28.4 Versuch Der ausgebliebene Erfolg ist allein der Anhaltung der Haupttäter durch die Polizei zu verdanken.