Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten um die finanzielle Bereicherung ging. Er strebte finanzielle Einnahmen an, indem er den Haupttätern seinen Lieferwagen zur Verfügung stellte und die Abnahme des Diebesguts im Hintergrund koordinierte. Mithin handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen. Ferner wäre es dem Beschuldigte möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, womit die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten.