Damit ist der vorliegende Vorfall im oberen Segment einer Hehlerei anzusiedeln. Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 14 Monaten Freiheitsstrafe. 28.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Hehlerei. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten um die finanzielle Bereicherung ging.