Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich mithin um einen grossen Deliktsbetrag und einen ebenso beachtlichen Erlös handelt, welcher vom Beschuldigten an die Haupttäter bezahlt worden wäre. Die Tätergruppe, welcher der Beschuldigte als Abnehmer der Zigaretten angehörte, zeichnet sich durch professionelles und ein arbeitsteiliges Vorgehen aus. Es bestand eine klare Aufgabenteilung und damit eine vorgegebene Hierarchie. Damit ist der vorliegende Vorfall im oberen Segment einer Hehlerei anzusiedeln.