2019, N. 5 f. zu Art. 160). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass vorliegend am 9./10. Februar 2014 Zigaretten im Wert von CHF 104‘206.00 entwendet wurden. Dafür hätte vom Beschuldigten ca. CHF 3.00 pro Päckchen, somit insgesamt CHF 47‘064.00, bezahlt werden sollen (1‘472 Stangen und 968 einzelnen Päckchen). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich mithin um einen grossen Deliktsbetrag und einen ebenso beachtlichen Erlös handelt, welcher vom Beschuldigten an die Haupttäter bezahlt worden wäre.