38 Gegenstände erfasst sind. Da Art. 160 aStGB keine konkrete vermögensrechtliche Schlechterstellung des Verletzten voraussetzt, hat der Tatbestand den Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdeliktes (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 160).