28. Einsatzstrafe – versuchte Hehlerei vom 10. Februar 2014 28.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 aStGB schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache, mithin das Vermögen, welches in einem weiten Sinne zu verstehen ist, weil auch wertlose