Den eigentlichen Tatbestand des Diebstahls betreffend bestand sein gehilfenschaftlicher Beitrag demgegenüber «nur» im Zurverfügungstellen des Fahrzeugs. Obwohl es für den Vorfall vom 9./10. Februar 2014 beim Versuch blieb, wiegt der Vorfall insgesamt aufgrund der Anzahl Zigaretten und des Deliktsbetrags deutlich schwerer als der Vorfall vom 12./13. Januar 2014. Die nachfolgende Strafzumessung ist somit ausgehend von der versuchten Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 aStGB) als schwerste Straftat vorzunehmen.