Dies ist vorliegend klarerweise der Tatbestand der Hehlerei, in diesem Bereich wiegt auch der konkrete Unrechtsgehalt am schwersten. Der Beschuldigte hat mit diesem Anschlussdelikt einerseits selbständig fremdes Vermögen massiv geschädigt bzw. schädigen wollen und zudem den Diebstahl als Vortat wesentlich erleichtert, indem die Haupttäter eine «Abnahmegarantie» hatten und das Diebesgut rasch aus ihrem Herrschaftsbereich entfernen und allfällige Spuren verwischen konnten. Den eigentlichen Tatbestand des Diebstahls betreffend bestand sein gehilfenschaftlicher Beitrag demgegenüber «nur» im Zurverfügungstellen des Fahrzeugs.