139 Abs. 1 StGB gleich hoch (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 485). Dies ist vorliegend klarerweise der Tatbestand der Hehlerei, in diesem Bereich wiegt auch der konkrete Unrechtsgehalt am schwersten.