2019, N. 480 und 484). Erschwerende und mildernde Umstände des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die zu einer Strafrahmenveränderung führen, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen. Entsprechend hat die Versuchsform keinen Einfluss (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 117). Die abstrakte Strafandrohung ist im vorliegenden Fall für die Hehlerei nach Art. 160 Abs. 1 StGB und den Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 StGB gleich hoch (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).