Die Irreführung der Rechtspflege diente schliesslich der Verschleierung der deliktischen Tätigkeit. Insgesamt ist angesichts der Schwere der Handlungen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe geboten. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 aStGB) festzusetzen. Sind mehrere Delikte (asperierend) zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes zu ermitteln (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 480 und 484).