37 gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer im Ergebnis für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird.