Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.