Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die Gehilfenschaft zum Diebstahl und die Hehlerei bzw. den Versuch dazu lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diejenige für die Irreführung der Rechtspflege lautete auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert.