Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Der Beschuldigte wusste, dass er D.________ den Lieferwagen freiwillig überlassen hat. Dennoch gab er gegenüber der Polizei an, dass ihm dieser entwendet worden sei. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung