36 Begehung des Diebstahls überliess. Der Beschuldigte wusste mithin, dass der Lieferwagen nicht gestohlen worden war. Der Beschuldigte meldete somit fälschlicherweise eine strafbare Handlung. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Strafuntersuchung herbeizuführen.