Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Konkurrenzfrage zwischen Gehilfenschaft zum Diebstahl und versuchter Hehlerei. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StGB sowie Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB und versuchter Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.