Insoweit liegt der Strafrahmen des Hehlers, welcher zugleich Gehilfe der Vortat ist, selbst bei Bejahung von echter Konkurrenz grundsätzlich nicht höher als derjenige des Haupttäters. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis, welche echte Konkurrenz zwischen der Gehilfenleistung zum Vermögensdelikt und Hehlerei bejaht, ist nachvollziehbar. Es besteht nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Grund, von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Konkurrenzfrage zwischen Gehilfenschaft zum Diebstahl und versuchter Hehlerei.