Indessen spielen diese Überlegungen in der heutigen Strafzumessungspraxis kaum mehr eine Rolle. Der abstrakte Strafahmen erhöht sich bei einer Mehrheit von Taten im Regelfall nicht automatisch auf das Anderthalbfache. Vielmehr ist die Strafe im Regelfall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Insoweit liegt der Strafrahmen des Hehlers, welcher zugleich Gehilfe der Vortat ist, selbst bei Bejahung von echter Konkurrenz grundsätzlich nicht höher als derjenige des Haupttäters.