Jedoch wird im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass der Gehilfe zur Haupttat und Hehler nicht strenger bestraft wird als der Mittäter selbst (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat in der Lehre Kritik erfahren, welche sich im Wesentlichen auf die höhere abstrakte Strafdrohung zufolge Asperation stützt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB, N. 98 zu Art. 160). Indessen spielen diese Überlegungen in der heutigen Strafzumessungspraxis kaum mehr eine Rolle.