Die Strafzumessung spricht gemäss Bundesgericht nicht gegen eine echte Konkurrenz zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei. Zwar eröffnet das Asperationsprinzip beim Gehilfen zur Vortat und Hehler theoretisch einen höheren abstrakten Strafrahmen als beim Mittäter zur Haupttat. Jedoch wird im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass der Gehilfe zur Haupttat und Hehler nicht strenger bestraft wird als der Mittäter selbst (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen).