Der Gewahrsam über das Deliktsgut geht zweimal über, einmal bei Begehung der Haupttat vom Geschädigten auf die Haupttäter und einmal von den Haupttätern auf den Hehler. Der Tatbeitrag des Hehlers, der die Haupttat schon als Gehilfe gefördert hat, erscheint unter diesem Blickwinkel ein anderer als jener des Haupttäters, der direkten Gewahrsam begründet hat. Die Strafzumessung spricht gemäss Bundesgericht nicht gegen eine echte Konkurrenz zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei.