35 Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Haupttat nicht mitabgegolten. Der Hehler begründet erst nach vollendetem Vermögensdelikt Herrschaft über das Deliktsgut, indem er die Ware übernimmt. Insoweit stellt diese Handlung ein zusätzliches Element dar, welches nicht von der vorgängigen Gehilfenhandlung zum Vermögensdelikt erfasst ist. Der Gewahrsam über das Deliktsgut geht zweimal über, einmal bei Begehung der Haupttat vom Geschädigten auf die Haupttäter und einmal von den Haupttätern auf den Hehler.