Rechtsprechung besteht zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut Realkonkurrenz (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht begründet seine Auffassung damit, dass dem Gehilfen anders als dem Täter oder Mittäter keine Herrschaft über den Ablauf der Haupttat, dem Vermögensdelikt, zukommt und er somit in diesem ersten Schritt keine Verfügungsgewalt über das Deliktsgut erlangt. Deshalb ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Unrecht der späteren Hehlerei an der Beute durch den