Deshalb gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die als erstellt erachtete Gehilfenschaft zum Diebstahl von der darauf folgenden Hehlerei und dem Versuch dazu konsumiert werde (pag. 773, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut Realkonkurrenz (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen).