Indem er den Lieferwagen zur Verfügung gestellt habe, habe er sicherstellen wollen, dass er die erbeuteten Zigaretten anschliessend verkaufen und sich damit einen finanziellen Zustupf ermöglichen könne. Aus seiner Sicht sei die in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft an der Vortat zu qualifizierende Handlung somit einzig und alleine eine (wichtige) Vorbereitungs- und Durchgangsstufe für die von Anfang an geplante Hehlerei gewesen. Deshalb gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die als erstellt erachtete Gehilfenschaft zum Diebstahl von der darauf folgenden Hehlerei und dem Versuch dazu konsumiert werde (pag.