24.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Hehlerei und des Versuchs dazu, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort) und anderswo schuldig zu erklären.