Die beiden Haupttäter befanden sich mit dem Diebesgut im Lieferwagen des Beschuldigten auf dem Weg zurück zur V.________, insofern lief alles planmässig. Der Beschuldigte wusste auch in diesem Fall, dass die Zigaretten Diebesgut darstellten. Damit hat er vorliegend den subjektiven Tatbestand erfüllt, auch wenn es schlussendlich nicht zur tatsächlichen Übernahme gekommen ist. Die Voraussetzungen des Versuchs zur Hehlerei sind gegeben. 24.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.