34 Absicht die Zigaretten anschliessend weiter zu veräussern. Damit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Zigaretten aus dem Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 stammen. Dass er von den konkreten Details der Vortat keine Kenntnis hatte, schadet nicht. Den Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 betreffend scheiterte die Übernahme des Diebesguts am polizeilichen Zugriff. Es war vereinbart, dass der Beschuldigte auch diese Ware zur anschliessenden Weiterveräusserung erwerben sollte.