Sowohl D.________ als auch E.________ wurden infolge des Diebstahls resp. der Diebstähle mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 und F.________ mit Urteil des Regionalgerichts vom 10. März 2016 rechtskräftig schuldig gesprochen und verurteilt, womit sowohl die Tatbestandsmässigkeit als auch die Rechtswidrigkeit der Vortatenerwiesen sind. Der Beschuldigte hat die aus dem W.________ in I.________(Ort) stammenden gestohlenen Zigaretten im Wert von rund CHF 40‘500.00 käuflich erworben, dies in der