Der Beschuldigte handelte mithin mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er erkannte, dass sein Tatbeitrag die deliktische Tätigkeit der Haupttäter erhöht bzw. deren Erfolgschancen erhöht. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Beihilfetatbestand erfüllt. 23.2.1 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort) schuldig zu erklären.