23.1.2 Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte D.________ in beiden Fällen den Lieferwagen zur Tatbegehung zur Verfügung stellte. Damit hat er rein objektiv gesehen die Tat gefördert, d.h. zu deren Gelingen beigetragen. Das Überlassen des Fahrzeugs erleichterte es der jeweiligen Täterschaft, zum Tatort und wieder zurück zur V.________ zu gelangen, wo sie die Zigaretten abgeladen haben bzw. am 10. Februar 2014 hätten abladen sollen, wären sie nicht von der Polizei angehalten worden.