23. Subsumtion 23.1 Objektiver Beihilfetatbestand 23.1.1 Art und Bestimmtheit der Haupttat Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handeln, was unbestrittenermassen erfüllt ist. D.________ und E.________ haben das in der Anklageschrift umschrieben Delikt (Diebstahl) vom 12./13. Januar 2014 begangen und wurden vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 2. Juni 2015 entsprechend verurteilt (pag. 334 ff.). Ebenso ist unbestritten, dass D.________ und F.________ den Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 begangen haben. Hierfür wurden sie ebenfalls rechtskräftig verurteilt (D.____