2018, N. 10 zu Art. 25). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (FORSTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 25).