22. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Gehilfenschaft zum Diebstahl In Bezug auf die Gehilfenschaft zum Diebstahl kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 769 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 25 StGB wird milder bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt.